Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der primeLine Systemhaus GmbH

 

Präambel

Die primeLine Unternehmensgruppe bietet intelligente IT-Lösungen für agiles Arbeiten, schlanke, flexible Prozesse und transparente Arbeitsabläufe. Sie bietet über die primeLine Solutions GmbH Lösungen für den Bereich Server, Workstations, Einzelplatz-Computer oder Storage- und Backuplösungen. Das primeLine Systemhaus arbeitet mit langjähriger Erfahrung und Expertise an IT-Lösungen für Unternehmen in der Region. Es plant die Infrastruktur und betreut die Kunden auch im Rahmen von Produktangeboten, die individuell zusammengestellt werden. Die partimus bietet komfortable Business-Cloud-Lösungen für Unternehmen. In dem eigenen Rechenzentrum werden die Daten sicher verschlüsselt und DSGVO-konform gespeichert. partimus bietet sämtliche Funktionalitäten, die von einem Cloud- und Filesharing-Service erwartet werden. Die partimus Features sind speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen abgestimmt unter einer übersichtlichen Bedienoberfläche für die Konzentration auf das Wesentliche.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage der Zusammenarbeit mit unseren Kunden der primeLine Systemhaus GmbH.

 

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen unter Einbeziehung der
    • Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

    • 3. Diese Bedingungen gelten auch für alle sämtliche Vertragsverhältnisse und richtet sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag gilt erst dann als rechtswirksam geschlossen, sobald wir gegenüber dem Auftraggeber schriftlich die Annahme erklären (Auftragsbestätigung) oder die Ware absenden. Allein die Auftragsbestätigung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ist für den Umfang der Leistungspflichten maßgeblich. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  2. Prospektangaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen etc. sind lediglich als annähernd zu betrachten. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind Euro-Preise und gelten im Inland zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und schließen etwaige Kosten für Verpackung, Fracht, Porto sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht ein. Sie sind auf der Basis der am Tag unserer Angebotsabgabe geltenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Energiekosten, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- oder Transportkosten sind wir berechtigt, die sich am Tage der Lieferung in Folge effektiv eingetretener Kostensteigerungen ergebenden Preise zu berechnen.
  2. Die Auswahl der Zahlungsbedingungen und der verfügbaren Bezahlmethoden obliegt uns. Diese werden dem Besteller vor Abgabe seiner Bestellung aufgezeigt. Bei Kauf auf Rechnung sind Rechnungen zahlbar ab Rechnungsdatum netto. Die Zahlungen sind zu leisten bar frei Zahlstelle. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen. Bei Teillieferungen sind wir in dem Fall zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernder Waren oder Dienstleistungen ohne Schadenersatzpflicht berechtigt.
  4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Fall der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Leistungen zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  5. Erfolgen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist, so können wir unbeschadet weitergehender Schadenersatzforderungen vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Die Folgen bestimmen sich nach § 6 Abs. 2.
  6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft (bei haptischen Produkten), spätestens jedoch mit Verlassung der Versandstelle, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
  2. Soweit nichts Besonderes vereinbart wird, stehen die Versandart, die Verpackung, der Transportweg etc. in unserem Ermessen. Wird der Versand, die Zustellung bzw. die Entgegennahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Versandstelle auf den Auftraggeber über.

 

§ 5 Lieferfristen

  1. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss. Verbindlich können sie nur schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als eingehalten, wenn dem Auftraggeber bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen/Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Verzögert oder unterlässt der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemie, etwa auch in Folge wesentlicher Preissteigerungen, Verzögerungen bei der Beförderung sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsbezugs eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Ausgleich sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Weise, insbesondere Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltswaren herauszuverlangen. Der Auftraggeber ist zur vollständigen Bezahlung der Ware verpflichtet, uns jederzeit über deren Standort informiert zu halten.

 

§ 7 Sachmängelhaftung

  1. Die Ware wird frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  2. Werden unsere Hinweise auf die Voraussetzungen der IT-Umgebung des Auftraggebers nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Ware, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt, soweit Mängel auf beispielsweise eine ungeeignete Systemumgebung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Mängelansprüche kommen schließlich nicht in Betracht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und (bei haptischen Produkten) bei natürlicher Abnutzung.
  3. Sachmängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich. Der Auftraggeber muss etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass die Ware einen Mangel aufweist, sind wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  4. Der Auftraggeber kann unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehlschlägt.
  5. Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
  6. Zahlungen des Auftraggebers dürfen bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstanden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

§ 8 Haftung

  1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Lieferungen des Liefergegenstands, frei von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes oder der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden. Dieses gilt wiederum nicht, wenn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Abschließende Bestimmungen

  1. Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort Bad Oeynhausen und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
  4. Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per E-Mail eingehalten.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber werden wir etwaige unwirksame Bestimmungen im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten gerecht werden, ohne dass dadurch eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts erfolgt. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.

 

Stand aller Angaben: März 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für den Bereich des Verkaufs von Standardsoftware der primeLine Systemhaus GmbH

 

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber erwirbt von uns die im Angebot näher bezeichnete Standardsoftware. Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Standardsoftware ist die bei Lieferung gültige und dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung der Standardsoftware maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Standardsoftware schulden wir nicht.
  2. Wir erbringen die in dem jeweiligen Auftragsverhältnis konkretisierten Dienst- und Werkleistungen. Dies beinhaltet ggf. die Installation der Standardsoftware, die Inbetriebnahme der Standardsoftware sowie das Anlegen von den entsprechenden Benutzern.

 

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt für sämtliche für die Durchführung des Vertrages notwendigen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, bereitet ggf. Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für die vereinbarte Installation vor. Es handelt sich hierbei um Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Leistungspflichten bestehen.
  2. Der Auftraggeber trägt das Risiko über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware. Es liegt nicht in unserem Verantwortungsbereich, soweit die Standardsoftware nicht den Bedürfnissen und Erwartungen des Auftraggebers entspricht.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Änderungen an der Standardsoftware (Neuinstallation, Update, Kopien) durchzuführen.

 

§ 3 Installation

  1. Die Installation der Standardsoftware wird nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages gegen Vergütung erfüllt.
  2. Nach Installation der Standardsoftware ist ein entsprechender Funktionstest durchzuführen.

 

§ 4 Lizenzrechte

  1. Der Auftraggeber erhält die vereinbarte Anzahl der Nutzungsrechte an der Standardsoftware.
  2. Wir räumen dem Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, jedoch nur für das entsprechende Bestimmungsland, in dem die Standardsoftware verwendet werden soll. Eine darüber hinaus gehende Nutzung wird nicht eingeräumt.
  3. Die vorübergehende oder teilweise unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Standardsoftware an Dritte ist untersagt.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Im Übrigen gelten uneingeschränkt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens.

 

Stand aller Angaben: März 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für den Bereich des Cloud und Managed Services der primeLine Systemhaus GmbH

 

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Leistungen, die wir im Bereich unserer Produktpalette wie z. B. Hardware (IaaS) oder Software (SaaS) oder im Rahmen einer Kombination der Produkte (Hosting) oder der zur Verfügungstellung von Flächen in einem Rechenzentrum (Colocation) anbieten.

 

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns durch die Erfüllung der entsprechenden Leistungspflichten zu unterstützen. Er wird insbesondere die erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungspflichten erbringen. Hierzu sind insbesondere folgende Anforderungen seitens des Auftraggebers zu erfüllen:
      • Der Auftraggeber wird während der Zusammenarbeit per Textform einen Verantwortlichen sowie einen Vertreter benennen, der im Rahmen der Zusammenarbeit die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
      • Der Auftraggeber wird bei Fehlermeldungen uns unverzüglich von den Störungen unter Mitteilung der Symptome und Probleme in Kenntnis setzen. Folgende Informationen sind seitens des Auftraggebers in Textform mitzuteilen:
          • Auftraggeber
          • Ansprechpartner
          • Leistungsort
          • Bezeichnung der Störung
          • Umfang der Leistungsbeeinträchtigung
      • Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den entsprechenden Zugang zum Produkt bzw. der Software zu ermöglichen. Hierfür ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, die maßgeblichen Verbindungen herzustellen.
      • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in diesem Zusammenhang erforderliche Datensicherheit zu gewährleisten und den Zugriff Dritter zu verhindern.

    § 3 Colocation, IaaS

    1. Wir stellen dem Auftraggeber den jeweiligen Platz in einem Rechenzentrum zur Verfügung, so dass der Auftraggeber eigene Rechner in unserem Rechenzentrum oder einem von uns beauftragten Rechenzentrum betreiben kann (Colocation). Die Rechner des Auftraggebers werden über unsere Infrastruktur mit öffentlichen Datennetzen verbunden und die Rechner des Auftraggebers werden in dem erforderlichen Umfang mit Strom, Temperatur etc. versorgt. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Auftragsinhalt.
    2. Wir stellen dem Auftraggeber die bezeichnete IT-Infrastruktur zur Verfügung. Ebenso wird dem Auftraggeber die bezeichnete Schnittstelle zu öffentlichen Datennetzen wie dem Internet etc. zur Verfügung gestellt. Die eingesetzten Produkte werden von uns im jeweiligen Auftragsinhalt festgelegt und können durch uns ausgetauscht werden, sofern sichergestellt ist, dass die ausgetauschten Komponenten diejenigen Eigenschaften aufweisen, die erforderlich sind, um den jeweiligen Anforderungen zu genügen.

     

    § 4 Hosting

    1. Dem Auftraggeber wird das beauftragte Produkt wie z. B. Hardware in Kombination mit der im jeweiligen Auftragsverhältnis genannten Software (Betriebssysteme, Firewall, Virenscanner etc.) zur Verfügung gestellt. Ebenfalls zur Verfügung gestellt wird die in dem jeweiligen Auftragsinhalt bezeichnete Schnittstelle zu öffentlichen Datennetzen wie dem Internet. Wir werden ebenso die erforderlichen Versorgungsleistungen (Energie, Kühlung etc.) für den Betrieb der zur Verfügung gestellten technischen Systeme erbringen.
    2. Wir werden die technischen Systeme während der Laufzeit des jeweiligen Auftragsinhaltes instand halten und instand setzen. Verfügbarkeiten und Wartungsfenster werden gesondert mitgeteilt.
    3. Die Erweiterung von Funktionen der zur Verfügung gestellten technischen Systeme oder die Erhaltung der Kompatibilitäten zu sich ändernden faktischen oder technischen Anforderungen des Auftraggebers sind nicht Gegenstand der geschuldeten Leistungen.

     

    § 5 SaaS

    1. Wir stellen dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages die bezeichnete Software zur Verfügung. Zur Verfügung gestellt wird dabei die jeweils vereinbarte Version der Software.
    2. Wir stellen dem Auftraggeber die Nutzungsmöglichkeit der Software mit den erforderlichen Nutzungsrechten für die jeweilige Laufzeit des Vertrages zur Verfügung. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Programm ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen und weder Dritten zu privaten noch zu gewerblichen Zwecken zu überlassen. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht berechtigt, Dritten Rechte zur Untervermietung oder zur weiteren Unterlizenzierung einzuräumen.
    3. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
    4. Maßgeblich für den Einsatz der Software ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegende Systemumgebung bei dem Auftraggeber. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Einführung eines neuen Betriebssystems, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch darauf, dass die Software entsprechend angepasst wird, so dass sie auch unter dem neuen Betriebssystem funktionsfähig ist.

    § 6 Haftung, Gewährleistung

    1. Soweit der Auftraggeber über das Internet versucht, Zugang zu dem Produkt zu erlangen, richten sich die Gewährleistungsregelungen nach dem Dienstvertragsrecht. Somit wird eine Gewährleistung dafür, dass das Produkt jederzeit abrufbar ist, nicht übernommen.
    2. Für die Verfügbarkeit, das heißt die Abrufbarkeit des Produkts am Verbindungspunkt zum Rechenzentrum, in dem der Server betrieben wird, übernehmen wir die Gewährleistung unter folgenden Voraussetzungen:
        • Wir sind berechtigt, Mängel zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben.
        • Eine Kündigung des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Verbrauchs ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn wir ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung erhalten haben und diese letztendlich fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen ist dann auszugehen, wenn die Leistung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, sowie wenn begründete Zweifel bzgl. der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gegeben ist.

    § 7 Lizenzbestimmungen

    1. Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses das nicht ausschließliche und widerrufliche Recht, die zur Verfügung gestellte Software zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Dritten darf der Zugang zu der zur Verfügung gestellten Software nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Das Recht wird zeitlich beschränkt für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses übertragen. Gegenstand dieser Regelung ist die zur Verfügung gestellte Software in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version inklusive aller Releases, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software erforderlich sind.
    2. Sofern der Auftraggeber Firmware Betriebssysteme, Firewalls, Virenscanner und andere Produkte bezieht, richtet sich die Übertragung der Nutzungsrechte nach Abs.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Hersteller werden dem Auftraggeber mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und sind somit Vertragsbestandteil.
    3. Weitergehende Rechte werden dem Auftraggeber nicht übertragen.

     

    § 8 Managed Services

    1. Sofern die im jeweiligen Auftragsverhältnis vereinbarten Serviceleistungen nach dem Werkvertragsrecht zu qualifizieren sind, wird auf die gesetzlichen Regelungen sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns verwiesen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich bei wiederkehrenden oder gleichartigen Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des Auftraggebers zu erwarten ist. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Es obliegt dem Auftraggeber, sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen darüber zu informieren, ob unsere Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit keine Reklamationen geltend gemacht werden, gilt unsere Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
    2. In den Fällen, in denen nach gesonderten Bedingungen eine Abnahme zu erfolgen hat, muss die Abnahme schriftlich oder per E-Mail protokolliert werden. Die Abnahme gilt auch dann konkludent erfolgt, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen.

     

    § 9 Schlussbestimmungen

    1. Im Übrigen gelten uneingeschränkt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens.

    Stand aller Angaben: März 2024